§ 79 UniversitätsG
§ 79 Abs 1 UG (Antrag auf Aufhebung einer Prüfung) gilt nur für Prüfungen, nicht aber für wissenschaftliche Arbeiten.
VwGH, 24.02.2016, Ro 2014/10/0061
§ 79 UniversitätsG
§ 79 Abs 1 UG (Antrag auf Aufhebung einer Prüfung) gilt nur für Prüfungen, nicht aber für wissenschaftliche Arbeiten.
VwGH, 24.02.2016, Ro 2014/10/0061