§ 367 Z 22 GewO 1994
Die fehlende Bereithaltung eines „Standardsarges“ bzw von Unterlagen über einen solchen in den Betriebsräumlichkeiten des Bestatters stellt keinen Verstoß gegen die sich aus § 10 Abs 2 Z 4 der Standesregeln für Bestatter ergebende Verpflichtung dar.