§ 25 Abs 7 BVergG 2006, § 152 BVergG 2006
I. Ist eine Rahmenvereinbarung (§ 25 Abs 7 BVergG 2006) mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandsfest geworden, ist sie dem weiteren Vergabeverfahren zugrunde zu legen und können auf ihrer Grundlage gem § 152 BVergG 2006 öffentliche Aufträge vergeben werden.