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Vergleichssumme, Abfertigungsbegünstigung.

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragSen.-Präs. Dr. Josef FuchsJus-Extra VwGH-F 2016/3174Jus-Extra VwGH-F 2016, 7 Heft 362 v. 1.4.2016

§ 67 Abs 3 EStG 1988, § 67 Abs 8 EStG 1988

Aus § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 folgt, dass eine gesetzliche Abfertigung (alt) auch dann nach § 67 Abs 3 EStG 1988 begünstigt zu versteuern ist, wenn ein solcher Bezug von einem Vergleich umfasst ist.

Wurde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Auszahlung einer gesetzlichen Abfertigung (alt) in Höhe von 36.000 Euro vereinbart (wobei laut Klagschrift ein Abfertigungsanspruch in Höhe von rund 47.000 Euro geltend gemacht worden war), unterliegt dieser Betrag zur Gänze der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs 3 EStG 1988. Es war damit unzulässig, die Vergleichssumme nur aliquot – nämlich im Verhältnis des klagsweise geltend gemachten Abfertigungsanspruchs zur gesamten (auch weitere Gehaltsbestandteile umfassenden) Klagsforderung – der Besteuerung nach § 67 Abs 3 EStG 1988 zu unterwerfen.

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