§ 64 Abs 3 NAG
I. Wenn das NAG für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an das Vorliegen eines Studienerfolgs nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften abstellt, sind für diesen Nachweis nicht jegliche Prüfungen im Ausmaß von zumindest 16 ECTS-Punkten hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen und somit für den Abschluss des Studiums erforderlich sind.