§ 35 AsylG 2005
Im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels für Familienangehörige nach § 35 AsylG 2005 idF FNG-AnpassungsG, BGBl I Nr 68/2013, kommt es bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes (Ankerperson) für die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ hinsichtlich der Minderjährigkeit der Ankerperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG an.