Seite 9
§ 261 ZPO
Wurde über die Prozesseinrede abgesondert verhandelt und nach Verkündung des die Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses angeordnet, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen wird (§ 261 Abs 2 ZPO), so ist die verkündete Entscheidung in die Hauptsachenentscheidung aufzunehmen und nur mit dem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung anfechtbar (§ 261 Abs 3 ZPO).