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Abgesonderte Verhandlung über Prozesseinrede.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/5940Jus-Extra OGH-Z 2016, 9 Heft 361 v. 1.2.2016

Seite 9


§ 261 ZPO

Wurde über die Prozesseinrede abgesondert verhandelt und nach Verkündung des die Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses angeordnet, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen wird (§ 261 Abs 2 ZPO), so ist die verkündete Entscheidung in die Hauptsachenentscheidung aufzunehmen und nur mit dem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung anfechtbar (§ 261 Abs 3 ZPO).

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