§ 21a WRG 1959
I. Das Verfahren nach § 21a WRG ist ein Einparteienverfahren. In dem Sonderfall, dass bei mehreren hintereinander befindlichen Kraftwerken eine Vorschreibung nach § 21a an einen Kraftwerksbetreiber automatisch in den Konsens der anderen eingreift, haben auch diese Parteistellung.