Art 118 Abs 4 B-VG
Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG normiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einen zweistufigen Instanzenzug. Während nach der alten Rechtslage das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde führte, bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nunmehr, dass der von Verfassungs wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt.