§ 300 Abs 1 BAO, § 21 Abs 3 UStG 1994, § 21 Abs 4 UStG 1994
Die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides nach § 21 Abs 4 UStG 1994 betrifft eine andere Sache als jene eines Festsetzungsbescheides nach § 21 Abs 3 UStG 1994, auch wenn dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides enthalten ist.