§ 9 Abs 1 EStG 1988
Von einer Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) abgegebene Patronatserklärungen, unwiderruflich und unbedingt dafür zu sorgen, dass die Tochtergesellschaften über ausreichende Zahlungsmittel verfügten, ihre Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten zu bezahlen, haben ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis.