§ 4 PrivatschulG, § 8 PrivatschulG
I. Die vom Schulerhalter geforderte „Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht“ ist nicht mit strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit gleichzusetzen. Demnach kann jemand (verwaltungs)strafrechtlich unbescholten und dennoch nicht verlässlich sein, umgekehrt kann jemand trotz Vorstrafe(n) als verlässlich angesehen werden.