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Behinderung, rückwirkende Feststellung.

3. VwGH – Administrativrecht68 Behinderteneinstellung, Sonstiges SozialrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6034Jus-Extra VwGH-A 2016, 3 Heft 360 v. 1.1.2016

§ 42 Abs 1 BundesbehindertenG

§ 42 Abs 1 zweiter Satz BBG 1990 ist dahin auszulegen, dass er auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 EStG und damit von „Rechten und Vergünstigungen“ iSd § 42 Abs 1 zweiter Satz BBG 1990 erforderlich sein.

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