§ 42 Abs 1 BundesbehindertenG
§ 42 Abs 1 zweiter Satz BBG 1990 ist dahin auszulegen, dass er auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 EStG und damit von „Rechten und Vergünstigungen“ iSd § 42 Abs 1 zweiter Satz BBG 1990 erforderlich sein.