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Glücksspielkonzession, keine nachträglichen Nebenbestimmungen.

3. VwGH – Administrativrecht34 MonopoleSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6029Jus-Extra VwGH-A 2016, 1 Heft 360 v. 1.1.2016

§ 14 GSpG

Auf Grund § 14 Abs 4 GSpG können Nebenbestimmungen nur in den Konzessionsbescheid aufgenommen werden. Weder § 14 Abs 4 GSpG noch eine andere Bestimmung ermächtigen die Behörde, rechtskräftige (Konzessions-)Bescheide aus anderen als den in § 68 Abs 3 AVG genannten Gründen durch Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Nebenbestimmungen abzuändern.

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