Art 132 Abs 3 B-VG
I. Wenn das VwG aufgrund einer Säumnisbeschwerde zur Erledigung der Verwaltungssache zuständig wird, hat es (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, die die (säumige) Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruches zu machen gehabt hätte.
II. Dies bedeutet aber auch, dass das VwG infolge des Überganges der Zuständigkeit, in der Verwaltungssache zu entscheiden, nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Antragsbegehren eingeschränkt ist. Es hat vielmehr die Verwaltungsangelegenheit insgesamt zu erledigen (wobei dies auch eine prozessuale Erledigung nicht ausschließt). Somit ist das VwG auch dafür zuständig, (allfällige) nach dem Gesetz mit der Erledigung des Antrages ausdrücklich von Amts wegen zu verbindende Aussprüche (erstmals) zu tätigen.