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§ 302 Abs 1 StGB verlangt bloß eine überschießende Innentendenz in Form eines auf die Schadensverursachung gerichteten Vorsatzes, nicht einen Schadenseintritt.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4968Jus-Extra OGH-St 2015, 17 Heft 359 v. 1.11.2015

StGB § 302

Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB setzt die tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus. Er verlangt in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz in Form darauf gerichteten bedingten Vorsatzes.

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