StGB § 302, DSG § 1, DSG § 8
In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten (ohne deren Weitergabe oder Verwertung) bildet in aller Regel das Recht jedermanns auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (§ 1 Abs 1 DSG) den Bezugspunkt des vom Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB geforderten