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„Iura novit curia“ – keine Beweisaufnahme oder Tatsachenfeststellung zu Rechtsfragen

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4980Jus-Extra OGH-St 2015, 19 Heft 359 v. 1.11.2015

StPO § 281 Abs 1 Z 4, StPO § 281 Abs 1 Z 5, StPO § 281 Abs 1 Z 9, StPO § 281 Abs 1 Z 10

Zufolge des verfahrensrechtlichen Grundsatzes „iura novit curia“ scheiden Rechtsfragen als Gegenstand der Beweisaufnahme und als Inhalt von Tatsachenfeststellungen aus. Hier: Zur (abstrakten) Befugnis eines Beamten der Kriminalpolizei, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

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