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Ermittlungen zum Fortführungsantrag können bei Gefahr im Verzug von der Kriminalpolizei aus eigenem durchgeführt werden.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4981Jus-Extra OGH-St 2015, 19 Heft 359 v. 1.11.2015

StPO § 193 Abs 1

Ermittlungen iSd § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO können von der Kriminalpolizei nach den allgemeinen Regeln bei Gefahr im Verzug ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (§ 99 Abs 2 StPO).

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