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Grenzen des Aufwandersatzes.

5. OGH – Zivilsachen20.01 SchuldrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5868Jus-Extra OGH-Z 2015, 39 Heft 359 v. 1.11.2015

ABGB § 331

Der Ersatz des Aufwands ist zweifach begrenzt: einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwände und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen. Anders gesagt, wird fruchtloser Aufwand ebensowenig ersetzt wie eine den Aufwand

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