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Beidseitige Obsorge.

5. OGH – Zivilsachen20.01 PersonenrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5866Jus-Extra OGH-Z 2015, 39 Heft 359 v. 1.11.2015

ABGB § 179 idF KindNamRÄG 2013, ABGB § 180 idF KindNamRÄG 2013

Die beiderseitige Obsorge setzt eine Beteiligung beider Eltern an der Betreuung des Kindes voraus. Entscheidend ist daher, ob beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken.

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