ZustG § 37a
Von einem engen Zusammenhang iSd § 37a erster Satz ZustG kann nicht gesprochen werden, wenn zwischen der Übermittlung der Berufungsergänzung per E-Mail durch den Berufungswerber und der Sendung der Ladung zur Berufungsverhandlung per E-Mail nahezu ein Jahr verstrichen war. Die auf diese Weise erfolgte Ladung zur mündlichen Verhandlung war daher nicht ordnungsgemäß.