NAG § 11 Abs 5
Seite 35
Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Zusammenführenden ist danach zu beurteilen, wie sie sich ohne den Zuzug des Fremden darstellen würde.
NAG § 11 Abs 5
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Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Zusammenführenden ist danach zu beurteilen, wie sie sich ohne den Zuzug des Fremden darstellen würde.