VwGG § 42, VwGVG § 28
Durch die Aufhebung eines Zurückverweisungsbeschlusses des VwG durch den VwGH tritt die Rechtssache gem § 42 Abs 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat. Allfällige auf der Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind.