VwGVG § 17, AVG § 63 Abs 5
Nach § 17 VwGVG sind die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG und somit auch § 63 Abs 5 letzter Satz AVG auf das Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden. Eine analoge Heranziehung des § 63 Abs 5 letzter Satz AVG im Verfahren vor dem VwG kommt nicht in Betracht. Beschwerden können fristwahrend daher nicht (auch) beim VwG eingebracht werden.