WRG 1959 § 9, WRG 1959 § 32, WRG 1959 § 103
I. Wasserversorgungsanlagen sind Wasserbenutzunganlagen, die der Versorgung von Haushalten oder Betrieben mit Trink- oder Nutzwasser dienen. Entscheidend für das Vorliegen einer „Wasserversorgungsanlage“ ist die Abgabe von Trink- oder Nutzwasser an einen Letztverbraucher. Beschneiungsanlagen sind – ebenso wie Wärempumpen – keine Wasserbenutzungsanlagen.