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Beschneiungsanlage, wasserrechtliche Bewilligung.

3. VwGH – Administrativrecht81 WasserrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/6014Jus-Extra VwGH-A 2015, 37 Heft 359 v. 1.11.2015

WRG 1959 § 9, WRG 1959 § 32, WRG 1959 § 103

I. Wasserversorgungsanlagen sind Wasserbenutzunganlagen, die der Versorgung von Haushalten oder Betrieben mit Trink- oder Nutzwasser dienen. Entscheidend für das Vorliegen einer „Wasserversorgungsanlage“ ist die Abgabe von Trink- oder Nutzwasser an einen Letztverbraucher. Beschneiungsanlagen sind – ebenso wie Wärempumpen – keine Wasserbenutzungsanlagen.

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