UVP-G 2000 § 3 Abs 7, Tir BauO 2011 § 26, Tir BauO 2011 § 53
I. Personen, die unter den Begriff „Nachbar“ nach der Tir BauO fallen, gehören zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iSv Art 1 Abs 2 RL 2011/92 .
II. Der UVP-Feststellungsbescheid entfaltet gegenüber Nachbarn iSd Tir BauO keine Bindungswirkung. Diese können im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit aufwerfen.