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Enteignung, Zweckverfehlung, rückwirkende Aufhebung.

3. VwGH – Administrativrecht96 StraßenbauSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5993Jus-Extra VwGH-A 2015, 32 Heft 358 v. 1.10.2015

StGG Art 5

Die Enteignungsbehörde erfüllt die Anforderungen des Art 5 StGG im Falle einer Rückübereignung nur dadurch, dass sie den seinerzeitigen Enteignungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufhebt.

VwGH, 04.08.2015, Ro 2014/06/0010

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