StGG Art 5
Die Enteignungsbehörde erfüllt die Anforderungen des Art 5 StGG im Falle einer Rückübereignung nur dadurch, dass sie den seinerzeitigen Enteignungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufhebt.
VwGH, 04.08.2015, Ro 2014/06/0010
StGG Art 5
Die Enteignungsbehörde erfüllt die Anforderungen des Art 5 StGG im Falle einer Rückübereignung nur dadurch, dass sie den seinerzeitigen Enteignungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufhebt.
VwGH, 04.08.2015, Ro 2014/06/0010