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Tatortbestimmend ist idR die letzte Ausführungshandlung (hier: letzte Vertragsunterzeichnung beim Betrug).

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4945Jus-Extra OGH-St 2015, 13 Heft 357 v. 1.9.2015

StGB § 146, StPO § 25 Abs 1, StPO § 36 Abs 3, StPO § 37 Abs 2

Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat.

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