StGB § 146, StPO § 25 Abs 1, StPO § 36 Abs 3, StPO § 37 Abs 2
Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat.