MedienG § 7a Abs 1 Z 1
Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 7a Abs 1 Z 1 MedienG ist nur der unmittelbar Verletzte, in dessen durch einen Straftatbestand geschützte Rechte eingegriffen wird, nicht hingegen der bloß indirekt Betroffene, wie insbesondere nahe Angehörige des Verletzten.