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Angehörige des nach § 7a Abs 1 Z 1 MedienG Verletzten sind keine Opfer.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4946Jus-Extra OGH-St 2015, 13 Heft 357 v. 1.9.2015

MedienG § 7a Abs 1 Z 1

Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 7a Abs 1 Z 1 MedienG ist nur der unmittelbar Verletzte, in dessen durch einen Straftatbestand geschützte Rechte eingegriffen wird, nicht hingegen der bloß indirekt Betroffene, wie insbesondere nahe Angehörige des Verletzten.

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