ASVG § 67, ASVG § 355, ASVG § 414, AVG § 68 Abs 1
Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (hier: Pensionsantrags) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Leistungssachen, der als Verwaltungssache iSd § 355 ASVG zu beurteilen ist und durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist.