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Zurückweisung eines Leistungsantrags.

5. OGH – Zivilsachen68.02 ASGGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5837Jus-Extra OGH-Z 2015, 34 Heft 357 v. 1.9.2015

ASVG § 67, ASVG § 355, ASVG § 414, AVG § 68 Abs 1

Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (hier: Pensionsantrags) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Leistungssachen, der als Verwaltungssache iSd § 355 ASVG zu beurteilen ist und durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist.

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