VKrG § 25, VKrG § 26
Ein Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, bei dem der Leasingnehmer die Erhaltungspflicht trägt und verschuldensunabhängig für einen vereinbarten Zustand und eine Kilometerzahl einzustehen hat, berücksichtigt sowohl das Finanzierungselement als auch das Amortisationsinteresse und ist schon unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsschutzes den Schutzbestimmungen des VKrG zu unterstellen.