AktG § 199 Abs 1 Z 3, AktG § 199 Abs 1 Z 4
Die Abwehr einer drohenden Insolvenz durch einen Kapitalschnitt ist nicht mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar; ein deshalb gefasster Beschluss auf Kapitalherabsetzung verletzt durch seinen Inhalt auch nicht Vorschriften, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind.