VwGVG § 17, AVG § 7
Der Umstand, dass nach Aufhebung eines Berufungsbescheids durch den VwGH im danach fortgesetzten Verfahren derselbe Organwalter wie im vorangegangenen Berufungsverfahren – nunmehr allerdings in Bindung an die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes – (als Richter des Verwaltungsgerichtes) tätig wurde, bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit.