StbG § 10 Abs 2 Z 7
Für ein das Verleihungshindernis nach § 10 Abs 2 Z 7 StbG begründendes Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung ist nicht die aktive Mitgliedschaft bei solchen Gruppen erforderlich, es reicht vielmehr aus, wenn der Verleihungswerber (wenn auch nicht öffentlich) bekennender Sympathisant, Geldgeber oder anderer Unterstützer dieser Gruppe ist.