Wr GebrauchsabgabeG 1966 § 2 Abs 2
I. Die Aufzählung der öffentlichen Rücksichten in § 2 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist nicht taxativ. Die Gebrauchserlaubnis ist auch dann zu versagen, wenn ihr andere öffentliche Interessen, denen ein gleiches Gewicht wie den aufgezählten zukommt, entgegenstehen. Daran ändert es auch nichts, wenn die Behörde diese Rücksichten in anderen Fällen möglicherweise unbeachtet gelassen hat.