Wr BauO § 134a Abs 1 lit e
Eine Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß, also im Ausmaß von Pflichtstellplätzen, ergeben, kann von den Nachbarn gemäß § 134a Abs 1 lit e Wr BauO nicht geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die sich aus der Verbindung der Stellplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche ergebenden Immissionen.