UVP-G 2000 § 3 Abs 7
I. Ein Verfahren wie das u.a. durch die §§ 74 Abs 2 und 77 Abs 1 der GewO geregelte kann nicht den Erfordernissen der Unionsregelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
II. Personen, die unter den Begriff „Nachbar“ nach der GewO 1994 fallen, gehören unionsrechtlich zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iSv Art 1 Abs 2 RL 2011/92 .