IG-L § 9a, IG-L § 10, Luftqualitäts-RL Art 23
I. Ein Antrag von (physischen) Personen, die unmittelbar von der Überschreitung von Grenzwerten betroffen sind, auf Erlassung oder Ergänzung von Luftqualitätsplänen nach Art 23 der Luftqualitäts-RL ist zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass innerstaatlich für die Erlassung von solchen Plänen die Rechtssatzform der Verordnung vorgesehen ist.