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Erlassung von Luftqualitätsplänen, Antragsrecht von Einzelpersonen.

3. VwGH – Administrativrecht83 Natur- und UmweltschutzSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5974Jus-Extra VwGH-A 2015, 29 Heft 357 v. 1.9.2015

IG-L § 9a, IG-L § 10, Luftqualitäts-RL Art 23

I. Ein Antrag von (physischen) Personen, die unmittelbar von der Überschreitung von Grenzwerten betroffen sind, auf Erlassung oder Ergänzung von Luftqualitätsplänen nach Art 23 der Luftqualitäts-RL ist zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass innerstaatlich für die Erlassung von solchen Plänen die Rechtssatzform der Verordnung vorgesehen ist.

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