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Seilbahn- bzw Liftanlagen, Rückstellung für Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen.

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragSen.-Präs. Dr. Josef FuchsJus-Extra VwGH-F 2015/3113Jus-Extra VwGH-F 2015, 17 Heft 356 v. 1.7.2015

EStG 1988 § 9 Abs 1, EStG 1988 § 9 Abs 3

Bei Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach sicher und nur dem Zeitpunkt und/oder der Höhe nach unsicher sind, ist eine Rückstellung nach § 9 Abs 1 EStG 1988 zu bilden.

Dass die Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte betreibende GmbH im Fall der Betriebseinstellung auf Grund der mit den Liegenschaftseigentümern abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge die Liftanlagen abzutragen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen haben wird, ist auf Grund der in diesen Verträgen festgelegten Verpflichtung sicher (eine Verpflichtung zum Abbruch und zur Rekultivierung ergibt sich auch aus § 52 Seilbahngesetz). Die Verpflichtung zum Abbau und zur Rekultivierung wurde mit der Errichtung der Anlagen begründet und hat ihre wirtschaftliche Verursachung im Betrieb der Anlagen. Unsicher sind lediglich der Zeitpunkt der Abtragung bzw Rekultivierung und die Höhe der damit verbundenen Kosten.

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