EStG § 16 Abs 1
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt (zu der auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählt) erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen (unabhängig von gewährten Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall.