TierschutzG § 37
I. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Maßnahme rechtmäßig erfolgte.
II. Im Hinblick auf die in § 37 Abs 3 TierschutzG 2005 vorgenommene Differenzierung sind Tiere im Fall einer Abnahme nach § 37 Abs 2 TierschutzG 2005 nach zwei Monaten als verfallen anzusehen (und eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab diesem Zeitpunkt kommt nur mehr nach Maßgabe des § 40 TierschutzG 2005 in Betracht), nicht aber bei einer Abnahme nach § 37 Abs 1 Z 2 TierschutzG 2005.