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Abnahme von Tieren, Kostentragung.

3. VwGH – Administrativrecht86 VeterinärrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5952Jus-Extra VwGH-A 2015, 25 Heft 356 v. 1.7.2015

TierschutzG § 37

I. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Maßnahme rechtmäßig erfolgte.

II. Im Hinblick auf die in § 37 Abs 3 TierschutzG 2005 vorgenommene Differenzierung sind Tiere im Fall einer Abnahme nach § 37 Abs 2 TierschutzG 2005 nach zwei Monaten als verfallen anzusehen (und eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab diesem Zeitpunkt kommt nur mehr nach Maßgabe des § 40 TierschutzG 2005 in Betracht), nicht aber bei einer Abnahme nach § 37 Abs 1 Z 2 TierschutzG 2005.

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