Mehrere verleumndnerische Vorwürfe in einer Vernehmung bilden nur eine strafbare Handlung.
StGB § 297 Abs 1
Werden im Rahmen einer Vernehmung mehrere Vorwürfe gegen eine Person erhoben, wird dadurch lediglich eine als Verleumdung strafbare Handlung begründet. Dabei kommt der zweite Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB dann zur Anwendung, wenn zumindest eine der fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.