Überlassen von Suchtgift und einer Wohnung zum ungestörten Konsum keine fahrlässige Tötung.
StGB § 80, StGB § 88
Das Überlassen von Suchtgift und einer Wohnung zum ungestörten Konsum können als Fall der straflosen Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung nicht dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB subsumiert werden.