Annahmeverzug, Hinterlegung einer Liegenschaft.
ABGB § 1117, ABGB § 1425
Im Fall der ausschließlich geschuldeten Übertragung des Besitzes besteht jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners, die Sache gerichtlich zu hinterlegen, wenn die Mitwirkung des Gläubigers bei der Rückstellung bzw Rücknahme erforderlich ist und der Schuldner, der bis zur tatsächlichen Rückstellung der Sache noch zur Aufsicht darüber verpflichtet ist, seine Verpflichtung infolge Annahmeverweigerung durch den Gläubiger nicht erfüllen kann. Da eine Liegenschaft nicht zu Hinterlegung bei Gericht geeignet ist, ist sie an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer zu übergeben.