Keine Verbandsklage für Arbeitsverhältnisse.
KSchG § 28
Die Bestimmungen der Verbandsklage nach §§ 28 - 30 KSchG sind teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden.
Keine Verbandsklage für Arbeitsverhältnisse.
KSchG § 28
Die Bestimmungen der Verbandsklage nach §§ 28 - 30 KSchG sind teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden.