VVG § 4
In die Nachverrechnung iSd § 4 Abs 2 VVG ist auch eine allfällige Kostenminderung bei der tatsächlichen Durchführung der Ersatzvornahme einzubeziehen. Die Differenz zwischen dem gemäß Vorauszahlungsauftrag bezahlten Betrag und den tatsächlich angefallenen Kosten ist dem Verpflichteten zu erstatten. § 4 Abs 2 VVG sieht auch die Herausgabe eines allfälligen Verwertungserlöses vor.