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Werbeaufträge, Bekanntgabe des Mediums.

3. VwGH – Administrativrecht16 MedienrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5916Jus-Extra VwGH-A 2015, 17 Heft 355 v. 1.6.2015

MedKF-TG 2012 § 5

I. Der in § 2 Abs 1 MedKF-TG 2012 verwendete Begriff des „periodischen Mediums“ ist entsprechend den Begriffsdefinitionen des MedienG verstehen.

II. Um eine „offensichtliche“ Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Bekanntgabe iSd § 5 Abs 2 MedKF-TG 2012 annehmen zu können, müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstatteten Bekanntgabe vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die Bekanntgabe unrichtig oder unvollständig ist. Davon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen haben oder gleichartige Fehler, nach Beanstandung früherer Bekanntgaben durch die Behörde, neuerlich begehen. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG 2012 eindeutig zuwidergehandelt worden ist, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend vom zuvor Gesagten vorzunehmen.

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