EO § 355, ABGB § 413, WRG § 39
§ 413 ABGB (vergleichbar § 39 WRG) konkretisiert als Spezialbestimmung für Maßnahmen zur Abwehr des Wassers das allgemeine in § 364 Abs 1 ABGB zum Ausdruck gebrachte nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot. Ein auf § 413 ABGB beruhender Unterlassungstitel ist daher gleich wie ein allgemeiner nachbarrechtlicher Titel zu behandeln.